Abbruch der wiedereingliederung durch arbeitnehmer
Sind Arbeitnehmer nach einem Unfall oder durch andere Erkrankungen sechs Wochen oder länger krankgeschrieben, haben sie ein Anrecht auf Wiedereingliederung in den Beruf. Denn die Rückkehr an den Arbeitsplatz kann mit Problemen einhergehen, bei deren Lösung Arbeitgeber unterstützen sollen. Was eine Wiedereingliederung genau bedeutet und wie Gehalt, Arbeitszeit und Urlaubsansprüche geregelt sind, erfährst du in unserem Ratgeber. Du hast wegen Krankheit Probleme mit deinem Arbeitgeber? Du bist schon seit einiger Zeit krankgeschrieben , doch langsam zeichnet sich eine Besserung deiner Gesundheit ab? Prinzipiell könntest du nun wieder arbeiten gehen, aber du schreckst vor dem vollen Arbeitsumfang zurück? Keine Sorge. Für diesen Fall gibt es die sogenannte Wiedereingliederung. Bist du als Arbeitnehmer dazu in der Lage, ermöglicht dir die Wiedereingliederung eine schrittweise Rückkehr in den Joballtag. Gut zu wissen: Dir entstehen keinerlei finanziellen oder rechtlichen Nachteile während der Wiedereingliederungsphase, obwohl du offiziell noch arbeitsunfähig bist.
Abbruch der Wiedereingliederung durch Arbeitnehmer: Ursachen und Folgen
Habe ein schlechtes Gefühl bei der ganzen Sache! Danke im Voraus für Einschätzungen! Nach oben. Re: Abbruch BEM durch Arbeitgeber Beitrag von Ulrich. Okt , Hallo Anonyme, ein Abbruch des Arbeitsversuches durch den Arbeitgeber ist nicht grundsätzlich als schlecht zu werten. Im Gegenteil: wenn der Arbeitgeber durch den Arbeitsversuch an der Eignung des Arbeitsplatzes in Zweifel gerät und diese Zweifel begründet sind, dann ist es besser die Notbremse zu ziehen. Nun geht es darum, einen geeigneten Arbeitsplatz im Betrieb zu finden. Mit Beteiligung des Integrationsamtes kann das Leistungsprofil des Arbeitnehmers mit den Anforderungsprofilen der Arbeitsplätze im Betrieb abgeglichen werden. Zur fachlichen Unterstützung hat das Integrationsamt seinen Technischen Beratungsdienst. Bei dauerhaften Leistungseinschränkungen durch die Behinderung kann das Integrationsamt auch einen Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber gewähren. Beispiele und einen Überblick über mögliche Leistungen gibt es im Leistungs-NAVI.
Strategien zur Vermeidung von Abbrüchen in der Wiedereingliederung
Die stufenweise Wiedereingliederung von Beschäftigten, auch Hamburger Modell genannt, hat das Ziel, den Gesundheitszustand erkrankter Beschäftigter durch die Rückkehr an den Arbeitsplatz zu stabilisieren. Wenn Arbeitnehmer länger als 6 Wochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, haben sie das Recht auf die Unterstützung des Arbeitgebers bei der Rückkehr an den Arbeitsplatz. Aber auch bei kürzeren Krankheitszeiten kann eine Wiedereingliederung sinnvoll sein. Wurde ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin durch einen Unfall oder eine langwierige Erkrankung aus dem gewohnten Arbeitsumfeld gerissen, verläuft die Rückkehr an den alten Arbeitsplatz nicht immer ohne Probleme oder ist sogar unmöglich. Dem Beschäftigten entstehen keine finanziellen oder versicherungsrechtlichen Nachteile. Voraussetzung für eine erfolgreiche Wiedereingliederung ist, dass der erkrankte Beschäftigte in der Lage ist, seine Tätigkeit wenigstens in begrenzten Umfang wieder aufzunehmen. Ob das der Fall ist, entscheidet der Erkrankte gemeinsam mit dem behandelnden Arzt.
Rechtslage bei Abbruch der Wiedereingliederung durch Arbeitnehmer
Hierfür stehen jeweils unterschiedliche Rehabilitationsträger in der Pflicht. Es gibt aber auch Fälle, in denen sich Arbeitgeber bereit erklären, für die Dauer der Wiedereingliederung einen gewissen Lohn zu zahlen. Dazu treffen sie mit dem Mitarbeiter eine vom Arbeitsvertrag unabhängige Sondervereinbarung. Je nachdem, wie hoch das darin geregelte Entgelt ausfällt, kann es von dem zuständigen Rehaträger ergänzt werden. Die grundlegende Voraussetzung für den Beginn der betrieblichen Wiedereingliederung: Der Arbeitnehmer muss bereit dazu und vor allem in der Lage sein, seinem Job wieder nachzugehen. Der Arbeitgeber hat also keinerlei Einfluss auf den Termin, an dem die Wiedereingliederung startet. Darüber entscheiden der behandelnde Arzt und der erkrankte Mitarbeiter. Eine Wiedereingliederung kommt vor allem für Arbeitnehmer infrage, die noch ein paar Folgen ihrer Erkrankung bewältigen müssen, aber bereits wieder soweit hergestellt sind, dass sie eingeschränkt wieder ihrer Arbeit nachgehen können. Wie die Wiedereingliederung gestaltet wird, hängt vor allem davon ab, wie lange die Erkrankung bis dahin gedauert hat.